Aktuelles
Voraussetzungen für den Umstieg sind u. a.:
- 12 Monate sozialversicherungspflichtige unselbständige Beschäftigung bzw. selbständige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) während der letzten 24 Monate
- ortsübliche Unterkunft, umfassende Krankenversicherung, ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltungsfähigkeit (d. h. alle allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)
- Deutschkenntnisse auf A1-Niveau bzw. Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung
Bei Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Deutschkenntnisse auf A2-Niveau oder ausländischer Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht) soll die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auf drei Jahre erteilt werden.
Dazu können laut Bundesministerium für Inneres folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Verleihungsurkunde (Diplom) über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (z.B. „bakalavr“) UND Nachweis der Webseite http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html über den Status „H+“ der diplomausstellenden Hochschule
- ukrainische Abschlusszeugnisse (Diplom) berufsbildender Schulen, wenn in Verbindung mit der Pflichtschulausbildung mind. zwölf Schuljahre absolviert wurden. Jedenfalls entsprechend sind sämtliche ukrainische „Diplome eines Juniorspezialisten“ („Dyplom molodšoho specialista“) bzw. „Diplome eines Junior-Bachelors“ („Dyplom molodšoho bakalavra“) sowie das „Diplom eines Facharbeiters“ („Dyplom kvalifikovanoho robitnyka“).
Nicht ausreichend sind ukrainische Reifezeugnisse („Zeugnis über die volle allgemeine Sekundarschulbildung“ bzw. „Svidotstvo pro zdobuttia povnoi zagalnoi serednioi osviti“).
Der Aufenthalt mit dem Vertriebenenstatus soll nach Umstieg auf die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als Niederlassung zählen und dadurch für den „Daueraufenthalt - EU“ und für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft anrechenbar sein.
Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Inneres.
Informationen auf Ukrainisch und Russisch.