Aktuelles
Änderungen bei Anerkennungs- und Nostrifizierungs-/Nostrifikationsbestimmungen in Gesundheitsberufen
Vor Kurzem sind Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, im Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz) und im Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz kundgemacht worden. Diese betreffen unter anderen auch Anerkennungs- und Nostrifizierungs-/Nostrifikationsbestimmungen:
- Die Möglichkeit befristet für zwei Jahre eine berufliche Stufe darunter in einem Gesundheits- und Pflegeberuf beschäftigt zu werden, gilt nunmehr ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (vorher ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheides).
- Die Fachhochschulen müssen künftig im Nostrifizierungsverfahren auch die „im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen“ berücksichtigen.
- Personen, denen die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz (OTA) an die Bedingung der Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wurde, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheids die Operationsassistenz auszuüben.
- Personen, die einen Nostrifizierungs- bzw. Anerkennungsbescheid Radiologietechnologin/Radiologietechnologe haben, können zwei Jahre befristet als Röntgenassistenz arbeiten.
- Personen, die einen Nostrifizierungs- bzw. Anerkennungsbescheid Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker haben, können zwei Jahre befristet als Laborassistenz arbeiten.
Weitere Informationen:
- Möglichkeiten einer vorläufigen und befristeten Beschäftigung für Personen mit Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, die im Ausland erworben wurden, Juli 2024
- Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2024 (MTD-Gesetz, Medizinisches Assistenzberufe-Gesetz u. a.)
- Bundesgesetzblatt I Nr. 109/2024 (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz u. a.)