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Aktuelles

Vor Kurzem sind Änderungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, im Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz) und im Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz kundgemacht worden. Diese betreffen unter anderen auch Anerkennungs- und Nostrifizierungs-/Nostrifikationsbestimmungen:

  • Die Möglichkeit befristet für zwei Jahre eine berufliche Stufe darunter in einem Gesundheits- und Pflegeberuf beschäftigt zu werden, gilt nunmehr ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (vorher ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheides).
  • Die Fachhochschulen müssen künftig im Nostrifizierungsverfahren auch die „im Rahmen einschlägiger Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen“ berücksichtigen.
  • Personen, denen die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz (OTA) an die Bedingung der Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wurde, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheids die Operationsassistenz auszuüben.
  • Personen, die einen Nostrifizierungs- bzw. Anerkennungsbescheid Radiologietechnologin/Radiologietechnologe haben, können zwei Jahre befristet  als Röntgenassistenz arbeiten.
  • Personen, die einen Nostrifizierungs- bzw. Anerkennungsbescheid Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker haben, können zwei Jahre befristet  als Laborassistenz arbeiten.

Weitere Informationen: