Aktuelles
Mit der Kundmachung der Änderung des Gesundheits- und Kankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2023) sind auch die Nostrifikationsbestimmungen erleichtert und die Möglichkeiten einer vorläufigen Beschäftigung während des Nostrifikationsverfahrens erweitert worden:
- Klargestellt wird, dass Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung die Gesamtqualifikation ist, d. h. die Kompetenzen aufgrund der absolvierten Ausbildung sowie der erworbenen Berufserfahrung.
- Die Vorschreibung einer Ergänzungsausbildung, die sich aus der Prüfung der Gleichwertigkeit ergibt, zielt nicht mehr auf einen 1:1-Vergleich der Fächer und Stunden ab, sondern auf eine Gesamtbeurteilung der für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz erforderlichen Inhalte und Kompetenzen.
- Personen, die einen EU-Anerkennungs- bzw. einen Nostrifikationsbescheid als Pflegeassistenz mit Auflagen haben, dürfen sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Bescheides als Pflegeassistenz ins Gesundheitsberuferegister eintragen lassen und dürfen unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig sein.
- Personen mit einer ausländischen Pflegeassistenzausbildung dürfen nunmehr auch unter Aufsicht zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres beschäftigt werden, ohne dass ein Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorliegen muss.
- Bei Personen, die die bisherige Ausbildung als Gesundheits- und KrankenpflegerIn an einer Schule absolviert haben und die nunmehr einen FH-Bachelorabschluss haben wollen, werden mindestens 120 ECTS anerkannt.
GuKG-Novelle 2023 (BGBl. I Nr. 108/2023)