• berufsanerkennung.at
  • enic-naric-austria
  • migration.gv.at - Leben und Arbeiten in Österreich
  • migrantInnen.at

Aktuelles

Am 27. April 2022 wurde seitens der Grünen und der ÖVP ein Initiativantrag zur Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetztes im Nationalrat eingebracht.

Grundsätzlich ist für Berufsangehörige der Gesundheit- und Krankenpflegeberufe mit einem ausländischem Ausbildungsabschluss die volle Anerkennung der Berufsqualifikation in Österreich Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege. Volle Anerkennung bedeutet einen Anerkennungs- (EU) bzw. Nostrifikations-/Nostrifizierungsbescheid (Drittstaat) einschließlich der Erfüllung allfällig vorgeschriebener Auflagen im Hinblick auf ergänzende Ausgleichsmaßnahmen. Im Anschluss daran muss noch die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erfolgen.

Im Zuge der durch die GuKG-Novelle 2016 eingeleiteten Tertiärisierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in einem Pflegeassistenzberuf mit 1. Jänner 2020 für NostrifikantInnen aus Drittländern weggefallen.

Aufgrund der angespannten Personalsituation besteht ein entsprechender Bedarf für den Einsatz von NostrifikantInnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn die volle Anerkennung noch nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund wird wieder die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in der Pflegefachassistenz geschaffen.

Weiters soll auch für Personen, die eine Anerkennung bzw. Nostrifikation in der Pflegefachassistenz unter Auflagen erworben haben, die befristete Möglichkeit der Berufsausübung in der Pflegeassistenz eröffnet werden.

Für diese Möglichkeit der befristeten Berufsübung in einem niedrigeren Pflegeberuf ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlich. Im Rahmen derer werden neben dem Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid auch die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Handlungsfähigkeit, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Deutschkenntnisse) entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes geprüft.

Überdies hinaus soll die Möglichkeit der vorläufigen Beschäftigung im Rahmen der COVID-19-Pandemie (die mit Ende Juni 2022 ausläuft) bis Ende 2023 verlängert werden.