Aktuelles
Mit einer Änderung (BGBl. II Nr. 207/2020) der COVID-19-Lockerungsverordnung wurde klargestellt, dass das Betreten von Ausbildungseinrichtungen auch für folgende Zwecke zulässig ist:
- zur Erfüllung des Integrationsgesetzes erforderliche Integrationsmaßnahmen,
- Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz.