• berufsanerkennung.at
  • enic-naric-austria
  • migration.gv.at - Leben und Arbeiten in Österreich
  • migrantInnen.at

Aktuelles

Mit einer Änderung (BGBl. II Nr. 207/2020) der COVID-19-Lockerungsverordnung wurde klargestellt, dass das Betreten von Ausbildungseinrichtungen auch für folgende Zwecke zulässig ist:

  • zur Erfüllung des Integrationsgesetzes erforderliche Integrationsmaßnahmen,
  • Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz.