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Aktuelles

Der Verfassungsgerichtshof hat zwei Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Einerseits sieht er die Bedarfsdeckung bei Mehrkindfamilien nicht gewährleistet, da  bei Kindern unterschiedliche Höchstsätze vorliegen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien.

Andererseits ist der verpflichtende Nachweis qualifizierter Deutsch- und Englischkenntnisse verfassungswidrig.

„Der Grundsatzgesetzgeber hat in § 5 Abs. 6 bis 9 SH-GG schon deshalb eine unsachliche Regelung getroffen, weil keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ausschließlich bei Deutsch- und Englischkenntnissen auf diesem hohen Niveau eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt anzunehmen sein soll. Es ist offenkundig, dass für viele Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt weder Deutsch auf B1-Niveau noch Englisch auf C1-Niveau erforderlich sind“, so der VfGH in seinem Erkenntnis. Ferner lässt der Grundsatzgesetzgeber außer Acht, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen, Erkrankungen, Analphabetismus uvm.) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können. Diese Regelung verstößt sohin deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es viele Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, für die weder Deutsch- noch Englischkenntnisse auf diesem Niveau erforderlich sind.

Die im Grundsatzgesetz festgelegte Limitierung von Leistungen an subsidiär Schutzberechtigte mit dem Niveau der Grundversorgung entspricht hingegen der Judikatur des Verfassungsgerichthofs. Der Verfassungsgerichtshof hat das damit begründet, dass dieser Personengruppe Leistungen aus der Grundversorgung zustünden, die die zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Grundbedürfnisse abdecken.

VfGH-Erkenntnis vom 12. Dezember 2019

Presseinformation vom 17. Dezember 2019