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Aktuelles

Seit 1. Oktober 2017 gelten die neuen Bestimmungen in Bezug auf die „Integrationsvereinbarung“. Diese ist nunmehr im Integrationsgesetz (IntG) geregelt. Details sind in der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) 2017 zu finden.

Die „Integrationsvereinbarung“ besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

  • Das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
  • das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Das Modul 1 ist verpflichtend binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen. Die Erfüllung des Moduls 2 ist hingegen nur notwendig, wenn man einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bzw. in Folge die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen will.

Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung der Module der Integrationsvereinbarung. Diese werden von zertifizierten Kursträgern angeboten und bilden eine der in § 14 IntG genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes.

Neu ist: Die Integrationskurse haben neben vertieften elementaren Kenntnissen der deutschen Sprache auch Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung verpflichtend zu enthalten, um die rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

Nach dem Integrationsgesetz sind Integrationsprüfungen bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchzuführen. Sie dienen der Erfüllung des Moduls 1 („A2-Integrationsprüfung“) und des Moduls 2 („B1-Integrationsprüfung“) der Integrationsvereinbarung. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- als auch über Werteinhalte im Rahmen eines Prüfungsantritts nachgewiesen werden. Die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen ist möglich, die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist jedoch nicht zulässig.

Darüber hinaus sieht das IntG auch einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgessetz (NAG) als Möglichkeiten zur Erfüllung des Moduls 1 vor.

Das Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen auf B1-Niveau sieht u. a. auch Lernziele in Bezug auf das Wissen, dass im Ausland erworbene Berufsausbildungen in Österreich anerkannt werden können, vor.

Übergangsregelungen für Drittstaatsangehörige

Zum Nachweis der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 sind jene Drittstaatsangehörigen verpflichtet, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des IntG und der IV-V 2017 sind jene Drittstaatsangehörigen verpflichtet, die ab dem 1. Oktober 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ stellen.

Weitere Informationen: